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Steuertermine
| 10.02. |
Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer
zur Lohnsteuer |
Die
dreitägige Zahlungsschonfrist endet am
13.02. für den Eingang der Zahlung.
Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des
Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei
Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen.
|
| 15.02. |
Gewerbesteuer Grundsteuer |
Die
dreitägige Zahlungsschonfrist endet am
18.02. für den Eingang der Zahlung.
Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des
Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei
Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen.
|
| Alle Angaben ohne Gewähr |
Vorschau auf die Steuertermine März
2012:
| 10.03. |
Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer
zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer
Körperschaftsteuer |
Die
dreitägige Zahlungsschonfrist endet am
15.03. für den Eingang der Zahlung.
Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des
Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei
Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen.
|
| Alle Angaben ohne Gewähr |
Fälligkeit der
Sozialversicherungsbeiträge Februar 2012:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der
Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats
fällig. Für Februar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin
der 27.02.2012.
Inhalt:
-
Alle Steuerpflichtigen: Sämtliche Gartenarbeiten
werden nun gefördert
-
Für Eltern: Sonderausgabenabzug der
Krankenversicherung von Kindern
-
Für Studierende: Semestergebühren sind
abzugsfähig
-
Alle Steuerpflichtigen: „Kleine“ verbindliche
Auskünfte gibt es wieder kostenlos
-
Alle Steuerpflichtigen: Finanzamt darf keine
überzogenen Anforderungen stellen!
-
Alle Steuerpflichtigen: Neues Musterverfahren zu den
Berufsausbildungskosten
-
Alle Steuerpflichtigen: Hinweis auf
Einspruchsmöglichkeit per E-Mail
-
Für alle Steuerpflichtigen: Geänderte
Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 2012
-
Für (kreative) Selbstständige: Keine
ungleichmäßigen Einkommensteuervorauszahlungen
1. Alle Steuerpflichtigen: Sämtliche Gartenarbeiten
werden nun gefördert
Im Rahmen der Privatsteuererklärungen ist die Frage rund um
die haushaltsnahe Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerleistung von enormer Bedeutung. Nicht zuletzt
die zahlreichen Gerichtsverfahren und Urteile zeigen, dass die Regelung in der
Praxis jedoch schwierig zu handhaben ist.
Zum Hintergrund: Sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch
haushaltsnahe Handwerkerleistung werden im Rahmen einer
Steuerermäßigung gefördert. Grund dieser steuerlichen
Förderung ist dabei die erhoffte Verhinderung von Schwarzarbeit.
Zur Höhe der Förderung: Bei den haushaltsnahen
Tätigkeiten können dabei bis zu 20 % der Dienstleistungs- bzw.
Arbeitskosten (ausgenommen sind immer Materialkosten) begünstigt werden.
Die haushaltsnahen Dienstleistungen haben dabei einen Höchstbetrag von
4.000 EUR, während haushaltsnahe Handwerkerleistung hingegen nur bis
höchstens 1.200 EUR von der Steuerschuld abgezogen werden
können.
An sich scheint es sich dabei um eine ganz einfache Regelung zu
handeln. Das aktuell entschiedene Gerichtsverfahren vor dem Bundesfinanzhof in
München zeigt jedoch, dass es in der Praxis zu ungeahnten Problemen kommen
kann. Im aktuell entschiedenen Einzelfall hatte ein Steuerpflichtiger seinen
Garten neu gestalten lassen und insbesondere auch eine, zuvor nicht vorhandene,
Stützmauer zum Nachbarn errichten lassen.
Unabhängig von der Differenzierung zwischen haushaltsnahen
Dienstleistungen und Handwerkerleistung stellte sich der Fiskus zunächst
einmal auf den Standpunkt, dass Aufwendungen, die zu Herstellungskosten
führen, überhaupt nicht unter die Steuerermäßigung der
haushaltsnahen Förderung fallen können. Diese Meinung ist dabei nicht
neu, sondern bereits im maßgeblichen Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2007 enthalten. Eine gesetzliche Verankerung
dafür ist jedoch nicht existent.
Mit Urteil vom 13.07.2011 (Az: VI R 61/10) stellen sich die
obersten Finanzrichter der Republik nun jedoch gegen diese
Verwaltungsauffassung. Ganz klar differenzieren die Richter des
Bundesfinanzhofes, dass auch Herstellungskosten in einem bestehenden Haushalt
nach dem Gesetzeswortlaut unter die Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Dienstleistungen oder haushaltsnahe Handwerkerleistungen fallen.
Lediglich Aufwendungen für Arbeiten, die erst zur Errichtung
eines Haushaltes führen, können nicht zu einer Ermäßigung
der Einkommensteuer beitragen. Im abgeurteilten Verfahren bestand jedoch der
Haushalt schon seit geraumer Zeit, und lediglich der Garten wurde vollkommen
neu gestaltet. Nach Meinung der Richter ist daher die
Steuerermäßigung zu gewähren. Sofern allerdings die
Neugestaltung des Gartens im Zusammenhang mit dem Neubau der Immobilie bzw. der
Errichtung eines neuen Haushalts gestanden hätte, wären die
Aufwendungen nicht förderungswürdig.
Nachdem das Gericht nun bereits geklärt hatte, dass die
Steuerermäßigung auch für Herstellungskosten im Rahmen eines
schon bestehenden Haushaltes eingestrichen werden kann, stellte sich noch die
weitere Frage, welche Steuerermäßigung im Detail gewährt wird.
Handelt es sich bei der Neugestaltung des Gartens um Pflanz- und Erdarbeiten
sowie den Neubau einer Stützmauer zum Nachbarn um haushaltsnahe
Dienstleistungen oder vielmehr um eine haushaltsnahe Handwerkerleistung? Wie
oben bereits gesehen, ist die Frage im Hinblick auf den Höchstbetrag von
enormer Bedeutung.
In dem zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes haben die Richter
auch zu dieser Frage Stellung genommen. Diesmal schließen sie sich jedoch
der Meinung des ebenfalls oben zitierten Schreibens des
Bundesfinanzministeriums an.
Danach gilt: In den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen
fallen nur die normalen Pflegearbeiten des Gartens. Beispielhaft sind hier das
Rasenmähen, das Heckeschneiden oder das Unkrautjäten zu nennen.
Maßnahmen der Gartengestaltung oder auch Errichtung von
Stützmauern zum Nachbarn gehören jedoch in den Bereich der
haushaltsnahen Handwerkerleistung. Es muss also insoweit immer hinsichtlich der
genauen Tätigkeit differenziert werden, was in der Praxis auch einige
Schwierigkeiten bedeuten wird, jedoch auch zu einer höheren
Steuerermäßigung führen kann.
| Tipp: |
Für die Praxis von enorm positiver Bedeutung ist jedoch
die Entscheidung, dass auch Herstellungskosten im Rahmen der haushaltsnahen
Dienstleistungen oder auch der haushaltsnahen Handwerkerleistungen
förderungswürdig sind. Diese Entscheidung ist indes nicht nur auf die
Neuanlage eines Gartens beschränkt. Vielmehr sind jegliche Maßnahmen
und Aufwendungen einzubeziehen, die in der steuerrechtlichen Definition zu
Herstellungskosten führen. Dies ist insbesondere die Schaffung oder
Erweiterung der bisherigen Nutzfläche einer Immobilie. Unter dem Strich
ist daher zukünftig der Ausbau eines Dachbodens oder der Anbau einer
Garage eine förderungswürdige Steuerermäßigung im Rahmen
der Vorschrift. Es gilt lediglich zu beachten, dass der dazugehörige
Haushalt schon besteht und es sich insoweit nicht um eine Neueinrichtung des
Haushaltes handelt.
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| Exkurs: |
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist in den oben
genannten Punkten sehr eindeutig. Fraglich ist derzeit noch, wie die
Finanzverwaltung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes reagiert. Bis auf
weiteres sollte jedoch für sämtliche Herstellungskosten im
Zusammenhang mit einem bestehenden Haushalt die Steuerermäßigung
eingefordert werden.
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2. Für Eltern: Sonderausgabenabzug der
Krankenversicherung von Kindern
Mittlerweile hat es sich herumgesprochen, dass die
Basisversorgung zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als
Sonderausgaben steuermindernd einsetzbar ist. Voraussetzung ist dabei
grundsätzlich, dass es sich um die eigenen Beiträge zur eigenen
Kranken- und Pflegeversicherung handelt.
Von diesem Grundsatz besteht jedoch eine Ausnahme: Wenn die
Eltern für die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder zahlen,
können auch diese Basisbeiträge bei den Eltern steuermindernd als
Sonderausgabe berücksichtigt werden. Voraussetzung dabei: Die Eltern sind
auch Versicherungsnehmer. So zumindest bisher!
Sofern die Eltern nicht Versicherungsnehmer sind, sondern
vielmehr das Kind, galt bisher die folgende Regelung: Wenn die Eltern die
Beiträge zur Basisversorgung der Kranken- oder Pflegeversicherung ihrer
Kinder tatsächlich zahlen (Geldabfluss bei den Eltern) können die
Eltern auch wieder in den Genuss des steuermindernden Sonderausgabenabzugs in
ihrer eigenen Einkommensteuererklärung kommen.
Ebenso verhält es sich, wenn die Eltern die Beiträge
zur Versicherung zwar nicht direkt selber bezahlt haben, jedoch die
Beiträge (nach Begleichung durch die Kinder) den Kindern erstattet haben.
Auch dann kommen die Eltern in den Genuss eines steuermindernden
Sonderausgabenabzugs in der eigenen Einkommensteuererklärung.
Aktuell geht nun die Oberfinanzdirektion Magdeburg mit ihrem
Schreiben vom 03.11.2011 (Az: S 2221 - 118 St 224) erfreulicherweise noch einen
Schritt weiter. Der Schritt geht dabei ganz klar in die Richtung der Eltern und
Kinder.
Danach kommt es für den Sonderausgabenabzug nämlich
nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge
für ihre Kinder bezahlt haben. Auch wenn die Kinder die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung selber bezahlt haben, können die Eltern in
den Genuss des Sonderausgabenabzugs gelangen, wenn sie ihre
Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen erfüllt haben. Sachleistung
in diesem Zusammenhang ist beispielsweise die Verpflegung oder die
Gewährung von Unterkunft.
| Tipp: |
Unter dem Strich kann daher bei Anfertigung der
Einkommensteuererklärung genau geprüft werden, ob der Ansatz der
Sonderausgaben eine höhere Steuererstattung bei den Eltern oder beim Kind
bringt.
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| Exkurs: |
Bis einschließlich 2011 muss geprüft werden, ob die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder nicht auch in
deren Einkommensteuererklärung abgezogen werden sollten. Der Grund
dafür: Bis Ende 2011 entscheidet auch die Höhe des Kindeseinkommens
darüber, ob die Eltern Kindergeld für das Kind erhalten. Nur wenn das
Einkommen des Sprösslings unter 8.004 EUR beträgt wird nämlich
Kindergeld gewährt. Ab 2012 hingegen ist diese Einkommensgrenze beim Kind
entfallen. In aller Regel dürfte daher ab 2012 der Sonderausgabenabzug bei
den Eltern günstiger sein, da hier wahrscheinlich die höheren
Einkünfte und damit die höhere Progressionsbelastung gegeben sein
dürfte.
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3. Für Studierende: Semestergebühren sind
abzugsfähig
Ab 2012 kann das Problem zwar nicht mehr auftreten, aber da
gerade die Anfertigungszeit der Einkommensteuererklärung für 2011
beginnt, ist das Urteil des Bundesfinanzhof vom 22.09.2011 (Az: III R 38/08)
noch von praktischer Bedeutung.
Hier hat der Bundesfinanzhof nämlich entschieden:
„Die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu
entrichtenden Semestergebühren sind keine Mischkosten, sondern
grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu
qualifizieren, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat
nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt.“
Mit dieser erfreulichen und zu begrüßenden
Entscheidung stellt sich der Bundesfinanzhof gegen die bisherige
Verwaltungspraxis. Relevant ist die Entscheidung für alle Studierenden,
deren Einkünfte über 8.004 EUR liegen. Wird diese Einkommensgrenze
nämlich gerissen, erhalten die Eltern kein Kindergeld mehr für den
Filius. Durch Absetzung der Semestergebühren kann im Einzelfall jedoch die
Einkommensgrenze wieder eingehalten werden, und das Kindergeld oder der
Kinderfreibetrag kann gewährt werden.
| Exkurs: |
Ab 2012 haben sich jedoch die Spielregeln für die
steuerliche Anerkennung von Kindern geändert. Seit diesem Jahr ist die
Höhe des Einkommens der Sprösslinge vollkommen irrelevant, weshalb
auch der Frage nach der Abzugsfähigkeit der Semestergebühren bei den
Einkünften und Bezügen kaum noch Bedeutung zukommt. In der
Steuererklärung für 2011 sollten die Semestergebühren jedoch
noch mindernd abgezogen werden, damit das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag
nicht in Gefahr gerät. Sofern der Finanzbeamte sich folglich sträubt
die Kosten abzusetzen, verweisen Sie ihn einfach auf die
höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofes.
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4. Alle Steuerpflichtigen: „Kleine“ verbindliche
Auskünfte gibt es wieder kostenlos
Die Überschrift lässt viel erhoffen, seit dem im Jahre
2007 die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte der
Finanzämter eingeführt wurde. Auch heute noch hat die
Zwangsgebühr einen faden Beigeschmack, denn man muss die Frage stellen:
Kann es sein, dass ein Gesetzgeber ein so schwieriges Recht in die Welt setzt,
dass Fragen zur korrekten Anwendung dieses Rechtes nur durch die
maßgeblichen Behörden beantwortet werden, wenn diese dafür Geld
erhalten?
So oder so. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist zumindest
für „kleine“ verbindliche Auskünfte eine Freigrenze
geschaffen worden. Dies gilt sowohl für die Gebühr nach
Gegenstandswert der Anfrage als auch für die Zeitgebühr, falls ein
Gegenstandswert nicht ermittelt werden kann.
Ab sofort gilt nun folgendes: Wenn sich die Gebühr für
die verbindliche Auskunft nach dem Gegenstandswert der Anfrage richtet, wird
zukünftig bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 EUR keine Gebühr
mehr festgesetzt. Bisher konnte es auch hier schon zu einer happigen Belastung
von 121 EUR bei der Mindestgebühr und knapp 200 EUR bei einem
Gegenstandswert von 10.000 EUR kommen.
Auch bei der Zeitgebühr sind ähnliche Erleichterungen
zu verzeichnen. Bisher wurde je angefangener halben Stunde ein
„Finanzamtshonorar“ von 50 EUR fällig. Zukünftig
entfällt diese Bearbeitungsgebühr bei einer Arbeitszeit von bis zu
zwei Stunden. Die Ersparnis des Bürgers: Immerhin 200 EUR.
| Exkurs: |
Die neue Gebühreneinstufung wird auf alle Anträge auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft angewendet, die ab dem 05.11.2011
gestellt werden.
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Zu guter Letzt darf aber erwähnt sein, dass die
Gebührenerleichterung keinesfalls ein Geschenk an den Bürger ist.
Vielmehr soll so eine Verwaltungserleichterung geschaffen werden, da die
Erhebung, Durchsetzung und Verwaltung der Kleingebühren bisher
offensichtlich mehr Geld verschlissen hat, als damit verdient wurde.
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5. Alle Steuerpflichtigen: Finanzamt darf keine
überzogenen Anforderungen stellen!
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg entschied der
Senat mit Urteil vom 27.09.2011 (Az: 1 K 43/11), dass Unterhaltsaufwendungen
eines Steuerpflichtigen an die Mutter eines gemeinsamen Kindes unter
Umständen auch noch nachträglich nach Bestandskraft des
Einkommensteuerbescheides steuermindernd geltend gemacht werden können.
Dies muss schon als herausragend bezeichnet werden, denn grundsätzlich
gilt: Wenn der Bescheid erst einmal in die Bestandskraft erwachsen ist, kann er
auch nicht mehr geändert werden. Grundsätzlich zumindest, Ausnahmen
bestätigen jedoch auch hier die Regel.
Zum Hintergrund: Eine solche Ausnahme liegt beispielsweise bei
Änderungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen vor, wenn eine abgegebene
Steuererklärung nicht alle Angaben enthält und den Steuerpflichtigen
daran kein grobes Verschulden trifft. In aller Regel gilt dabei jedoch, dass
eine versäumte Angabe in der Steuererklärung oder eine
Nichtbeantwortung einer konkreten Frage im Erklärungsformular als grobes
Verschulden des Steuerpflichtigen zu werten ist.
Im Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg musste nun
geklärt werden, ob die Nichtangabe der Unterhaltszahlung an die
Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes ein grobes Verschulden
darstellt, welches zur Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlung im
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid führt.
Die hanseatischen Erstinstanzler konnten jedoch im vorliegenden
Fall kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen erkennen, obwohl dieser es
versäumt hatte, eine entsprechende Angabe in seiner Steuererklärung
zu machen.
Das Besondere an dem Sachverhalt: Der Steuerpflichtige hatte
seine Einkommensteuererklärung über das Computerprogramm
Elsterformular angefertigt. Die in diesem Computerprogramm gegebenen Hinweise
zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen befassen sich
jedoch lediglich mit Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen (Eltern,
Kinder oder Großeltern). Hinweise zur steuerlichen Berücksichtigung
von Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter sind jedoch eher spärlich und
schwierig zu erkennen. Daher kamen die Richter zu dem Schluss, dass den
Steuerpflichtigen an der Nichtangabe der Unterhaltszahlung kein grobes
Verschulden trifft und dementsprechend der schon bestandskräftige
Einkommensteuerbescheid noch änderbar ist. Anders ausgedrückt
könnte man auch sagen: Mit Kleingedrucktem kommt das Finanzamt nicht
durch!
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6. Alle Steuerpflichtigen: Neues Musterverfahren zu den
Berufsausbildungskosten
Schon mehrfach haben wir an dieser Stelle über die
steuerliche Berücksichtigung der Berufsausbildungskosten berichtet. Status
quo der Problematik ist derzeit folgendes: Berufsausbildungskosten für die
erstmalige Berufsausbildung können lediglich im Rahmen des
Sonderausgabenabzugs steuermindernde Berücksichtigung erfahren.
Der Sonderausgabenabzug der Berufsausbildungskosten ist dabei ab
2012 auf maximal 6.000 EUR (bis Ende 2011 lediglich 4.000 EUR) beschränkt.
Berufsausbildungskosten, die über diese Grenze hinausgehen, stellen daher
steuerliches Privatvergnügen dar und können nicht zur Steuerminderung
genutzt werden.
Weiterhin ist zu erwähnen, dass Steuerpflichtige in
Berufsausbildung regelmäßig keine oder nur sehr geringe
Einkünfte haben. Sofern daher keine Einkünfte vorhanden sind, wird
auch der Abzug der Berufsausbildungskosten bis zu 6.000 EUR verpuffen und
keinerlei Steuerauswirkungen, insbesondere keinen Steuerspareffekt,
haben.
Anders ist jedoch die steuerliche Wirkung, wenn
Berufsausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten der späteren
Einkünfte aus dem erlernten Beruf angesetzt werden. Zunächst einmal
gibt es in diesem Kernbereich der Werbungskosten keine Beschränkung der
Höhe nach, weshalb auch sehr hohe Berufsausbildungskosten (beispielsweise
für eine Pilotenausbildung) zur Gänze als Werbungskosten
steuermindernd angesetzt werden können. Darüber hinaus verpuffen
vorweggenommene Werbungskosten nicht im steuerlichen Nirwana, wenn im Jahr der
Verausgabung keine Einkünfte vorhanden sind. Mittels des Verlustvortrages
werden nämlich die negativen Einkünfte auf zukünftige Jahre
vorgetragen und können so zumindest noch teilweise in der Zukunft zur
Steuerminderung beitragen.
Leider möchte jedoch der Fiskus die positive Wirkung der
vorweggenommenen Werbungskosten nur bei einer zweiten oder einer weiteren
Berufsausbildung anwenden. Kosten für die erste Berufsausbildung hingegen
sollen ausnahmslos im Rahmen des wesentlich ungünstigeren
Sonderausgabenabzugs eingeordnet werden. Wen wundert's bei den leeren
Haushaltskassen.
Aktuell ist hiergegen jedoch auch wieder ein neues
Musterverfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig. Wie
nicht anders zu erwarten, fordert der Kläger den Abzug als vorweggenommene
Werbungskosten für die Kosten seiner ersten Berufsausbildung.
| Tipp: |
Steuerpflichtige, die in eigener Sache ein ähnliches
Problem mit dem Finanzamt haben, sollten daher Einspruch gegen die
Berücksichtigung der Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben einlegen
und auf das aktuelle Musterverfahren verweisen. Das Verfahren trägt das
Aktenzeichen 10 K 4245/11.
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| Exkurs: |
Da es sich hier bisher noch um ein erstinstanzliches Verfahren
handelt, ist das Finanzamt nicht gezwungen in Einsprüchen, die sich auf
das Musterverfahren berufen, Verfahrensruhe zu gewähren. Gegebenenfalls
muss daher die Verfahrensruhe erstritten werden. Sobald die Streitfrage eine
höchstrichterliche Anhänglichkeit erfährt, ist das Finanzamt
gezwungen, auf Antrag in vergleichbaren Einsprüchen die Verfahrensruhe zu
gewähren. Wir werden daher über den Fortgang des Verfahrens weiter
berichten.
|
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7. Alle Steuerpflichtigen: Hinweis auf
Einspruchsmöglichkeit per E-Mail
Aufgrund der gesetzlichen Regelung in der Abgabenordnung
beträgt die Frist zur Einlegung eines Einspruches einen Monat. Darauf,
sowie auf die sonstigen Möglichkeiten des Einspruches, ist im Rahmen einer
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Unterbleibt eine solche
Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie im Bescheid nur unrichtig erteilt,
verlängert sich die Frist zur Einlegung des Einspruches auf ein Jahr seit
Bekanntgabe des infrage stehenden Verwaltungsaktes.
Auf Basis dieser gesetzlichen Regelung hat nun aktuell das
Finanzgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 24.11.2011 (Az: 10 K
275/11) geurteilt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, wenn das
Finanzamt nicht ausdrücklich auch auf die Einspruchsmöglichkeit per
E-Mail hinweist.
Zum Hintergrund der Einzelfallentscheidung: Im abgeurteilten Fall
hatte ein Steuerpflichtiger die einmonatige Einspruchsfrist versäumt,
jedoch in dem danach eingelegten Einspruch darauf hingewiesen, dass die
Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf eine Einspruchsmöglichkeit per
E-Mail enthält. Da jedoch tatsächlich die Einspruchsmöglichkeit
per E-Mail gegeben ist, ist darin eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung zu
sehen.
Insgesamt fußt die Argumentation des Klägers (und dem
folgend auch die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes) auf
einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre
1998. Mit Urteil vom 29.07.1998 (Az: X R 3/96) haben die obersten Finanzrichter
der Republik nämlich entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung
unrichtig ist, wenn sie in einer der wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw.
unvollständig oder missverständlich gefasst ist, sodass hierdurch bei
objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet
erscheint.
Das Fehlen eines Hinweises auf die Einspruchsmöglichkeit per
E-Mail führt daher entsprechend der erstinstanzlichen Rechtsprechung zur
Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und zu einer Einspruchsfrist von einem
Jahr seit Bekanntgabe des anzufechtenden Verwaltungsaktes, weil eine
Fristwahrung dadurch gefährdet sein könnte.
| Exkurs: |
Zum Redaktionsschluss war nicht bekannt, ob die vorgenannte
Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes rechtskräftig
geworden ist oder ob das Finanzamt den Revisionszug nach München bestiegen
hat.
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nach oben
8. Für alle Steuerpflichtigen: Geänderte
Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 2012
Wer aus beruflichen Gründen auch viel im Ausland unterwegs
ist, kann entsprechende Kosten für Verpflegung oder Übernachtung im
Rahmen der ländertypischen Pauschbeträge steuermindernd absetzen.
Dies gilt zumindest für entsprechende Verpflegungsaufwendungen.
Übernachtungen im Ausland können allerdings nicht mehr
mit der entsprechend angegeben Übernachtungspauschale abgesetzt werden.
Hier ist es lediglich möglich, dass im Angestelltenverhältnis eine
steuerfreie Erstattung vom Arbeitgeber an seinen Mitarbeiter in Höhe des
jeweils anzuwendenden Pauschbetrages erfolgt.
Zum Ende des letzten Jahres hat das Bundesministerium für
Finanzen hier die Pauschbeträge für Verpflegungs- oder
Übernachtungskosten bei einigen Staaten neu festgesetzt. Änderungen
sind insbesondere bei den Vereinigten Staaten von Amerika (hier sogar bei
einzelnen Städten bzw. Regionen), den Niederlanden, Dänemark, aber
auch vielen anderen Staaten zu verzeichnen.
Die jeweiligen Pauschbeträge für 2012 können dem
maßgeblichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 08.12.2011
entnommen werden.
| Exkurs: |
Das Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und
Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten
Auslandsreisen ab dem 01.01.2012 kann auf der Internetseite des
Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) kostenlos
heruntergeladen werden.
|
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9. Für (kreative) Selbstständige: Keine
ungleichmäßigen Einkommensteuervorauszahlungen
Mit Urteil vom 22.11.2011 (Az: VIII R 11/09) hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer
grundsätzlich in vier gleichgroßen Teilbeträgen zu leisten
sind. Eine Ausnahme davon kommt insbesondere nicht in Betracht, soweit der
Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums
entstehe nicht gleichmäßig.
Der an sich logisch klingenden Entscheidung Bundesfinanzhof liegt
ein etwas merkwürdiger Sachverhalt oder besser gesagt ein etwas kreativer
Rechtsanwalt zu Grunde. Steuerpflichtiger und Kläger im vorgenannten
Verfahren war nämlich ein selbstständiger Rechtsanwalt, der mit der
Festsetzung seiner Einkommensteuervorauszahlungen nicht zufrieden war. Das
Argument des Rechtsanwaltes: Regelmäßig erziele er im ersten
Halbjahr eines Kalenderjahres nur etwa 30 % des schlussendlich erwirtschafteten
Jahresgewinnes. Aus diesem Grund dürften im ersten Halbjahr auch nur 30 %
Einkommensteuervorauszahlungen der an sich zu erwartenden Jahressteuerschuld
vom Finanzamt gefordert werden.
Die Richter schlossen sich dieser Auffassung jedoch
erwartungsgemäß nicht an und stellten fest, dass die
Einkommensteuervorauszahlungen grundsätzlich jeweils zum 10. März,
10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Kalenderjahres in gleichen
Teilen zu entrichten sind. Eine ungleichmäßige Gewinnentwicklung
erlaubt keine ungleichmäßige Festsetzung von
Einkommensteuervorauszahlungen.
| Exkurs: |
Unter dem Strich erscheint das Verlangen des Klägers ein
wenig merkwürdig. Sofern nämlich die Vorauszahlungen des ersten
Halbjahres in Relation zum bis dahin erwirtschafteten Gewinn tatsächlich
unverhältnismäßig sind, kann er jederzeit eine Anpassung bzw.
Herabsetzung der Vorauszahlung beantragen. Die vom Kläger geforderte
(automatische) Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen an die Entwicklung
des üblichen Jahresgewinnes ist nicht möglich. Mehr
Einkommensteuervorauszahlungen als die wirtschaftliche Belastbarkeit
zulässt sind jedoch trotzdem nicht zu entrichten.
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Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden.
Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen.
Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
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