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News
Wichtige Hinweise
18. August 2006
Ausfuhrlieferungen in das Drittland
Durch Belege muss der Unternehmer nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Auch hierfür gilt das Erfordernis der eindeutigen und leichten Nachprüfbarkeit.
 | Erfolgt die Ausfuhr durch den Lieferer oder den Abnehmer selbst, soll der Nachweis durch eine zollamtliche Ausfuhrbestätigung erbracht werden, die bei Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren durch die (Binnen)Abgangszollstelle, sonst durch die Grenzzollstelle (auch anderer Mitgliedstaaten) erteilt wird. Der hierfür erforderliche Vermerk "ausgeführt" kann auch auf dem Lieferschein oder einer Rechnungsdurchschrift angebracht werden. |
 | Lassen Lieferer oder Abnehmer dagegen die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten besorgen (z. B. Post, Bahn, Spediteur), soll der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg über die Versendung (z. B. Frachtbrief), oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere eine Ausfuhrbescheinigung des Spediteurs, geführt werden (weiße Speditionsbescheinigung). |
Der belegmäßig zu führende Ausfuhrnachweis ist Teil des Buchnachweises und bildet zusammen mit diesem ein materiell-rechtliches Erfordernis für die Steuerfreiheit.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Unbedingte Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Lieferer das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachweisen kann (§ 6a Abs. 2 UStG, § 17a UStDV). Je nach Beförderungsart werden unterschiedliche Nachweise verlangt. Der Verbringungsnachweis besteht
 | bei der Beförderung durch den Lieferer mit eigenem Beförderungsmittel in einer vom Abnehmer ausgestellten Empfangsbestätigung, |
 | bei der Abholung durch den Abnehmer in der vom Abnehmer bzw. seinem Beauftragten ausgestellten Versicherung, dass er den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert (mit Angabe Zieladresse); dies muss schriftlich und bereits im Zeitpunkt der Warenauslieferung erfolgen. Der Abholende muss durch die Geschäftsführung etc. des Abnehmers autorisiert sein und sich bei Abholung entsprechend ausweisen (Kopie des Personalausweises/Reisepass ist sinnvoll) |
 | bei der Versendung durch den vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Frachtführer oder Spediteur in der Spediteursbescheinigung. Ist dies dem Lieferer nicht möglich oder nicht zumutbar, reicht als Nachweis auch die in o.g. Beförderungsfällen zu erbringende Versicherung oder die Empfangsbestätigung des Abnehmers aus. |
Dauerschuldverhältnisse
Rechnungen brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. Es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Urkunde ergibt, dass es sich um eine Abrechnung des Unternehmers über eine Lieferung oder Leistung handelt, z. B. in einem Vertrag, der alle Pflichtangaben wie in einer Rechnung enthält.
Im Vertrag fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist. So reicht es bei Dauerleistungen (Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag, Pauschalvertrag mit Steuerberater) ohne Angabe des Zeitraums der jeweiligen Leistung aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen (Überweisungsträgern) ergibt.
Leistungsbeschreibung in Eingangsrechnungen
Die Rechnung muss u. a. die erbrachte Leistung ausreichend beschreiben, d.h. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) von gelieferten Gegenständen oder den Umfang und die Art von sonstigen Leistungen.
Das Finanzgericht Hessen verweigerte in einem Fall den Vorsteuerabzug, da die Geräte -und Lizenznummern der gelieferten Speicherchips, Prozessoren und Programme nicht aufgezeichnet waren. Ungeklärt ist noch, ob diese Nummern zur handelsüblichen Bezeichnung gehören.
Wir empfehlen, bei den Eingangsrechnungen auf die möglichst genaue Leistungsbeschreibung zu achten. Eine allein gattungsmäßige Bezeichnung ist nicht ausreichend.
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