| Datum | Steuern |
11. Juni 2012 Zahlungs-Schonfrist: 14. Juni 2012 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
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10. Juli 2012 Zahlungs-Schonfrist: 13. Juli 2012 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
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10. August 2012 Zahlungs-Schonfrist: 13. August 2012 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
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15. August 2012 Zahlungs-Schonfrist: 20. August 2012 |
Gewerbesteuer
Grundsteuer
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10. September 2012 Zahlungs-Schonfrist: 13. September 2012 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
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10. Oktober 2012 Zahlungs-Schonfrist: 15. Oktober 2012 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
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12. November 2012 Zahlungs-Schonfrist: 15. November 2012 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
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15. November 2012 Zahlungs-Schonfrist: 19. November 2012 |
Gewerbesteuer
Grundsteuer
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Bitte beachten Sie Folgendes:
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme
am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung
oder die Zahlung per Scheck.
Neuregelung für Scheckzahler ab dem 01.01.2007: Zahlungen per Scheck gelten ab dem
01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als
rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens
drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO
i.d.F.d. Jahressteuergesetzes 2007).
Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht
abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist
hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die
angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.
Alle Angaben ohne Gewähr